Riester & Reform
Zulage oder Steuerabzug: Was bei Ihrem Einkommen mehr bringt
Die neue geförderte Altersvorsorge ab dem 1. Januar 2027 fördert auf zwei Wegen: mit Zulagen, die direkt in Ihren Vertrag fließen, und mit einem Steuerabzug. Sie müssen sich nicht für einen Weg entscheiden. Das Finanzamt prüft, was für Sie günstiger ist. Wie viel dabei herauskommt, hängt vor allem von Ihrem Einkommen und Ihren Kindern ab.
Kurz gesagt
- Die Zulagen bekommen alle Förderberechtigten: bis zu 540 Euro Grundzulage im Jahr und bis zu 300 Euro Kinderzulage je Kind.
- Zusätzlich können Sie Ihre Beiträge als Sonderausgaben absetzen: höchstens 1.800 Euro Eigenbeitrag plus Ihre Zulagen.
- Das Finanzamt vergleicht beides (Günstigerprüfung). Sie bekommen mindestens die Zulagen. Bringt der Steuerabzug mehr, erhalten Sie die Differenz über die Steuererklärung.
Der erste Weg: die Zulagen
Die Grundzulage hat zwei Stufen. Auf die ersten 360 Euro Eigenbeitrag im Jahr gibt es 50 Prozent, auf den Teil bis 1.800 Euro weitere 25 Prozent. Wer 1.800 Euro im Jahr einzahlt, bekommt die volle Grundzulage von 540 Euro. Voraussetzung ist ein Eigenbeitrag von mindestens 120 Euro im Jahr.
Die Kinderzulage beträgt 100 Prozent auf den Eigenbeitrag, bis zu 300 Euro je Kind und Jahr. Derselbe Eigenbeitrag zählt dabei für jedes Kind. Mit 300 Euro im Jahr, also 25 Euro im Monat, erreichen Sie die volle Kinderzulage für jedes Ihrer Kinder.
Der zweite Weg: der Steuerabzug
Ihre Beiträge können Sie zusätzlich als Sonderausgaben geltend machen. Absetzbar sind höchstens 1.800 Euro Eigenbeitrag plus der Zulagen, die Ihnen zustehen. Ohne Kinder sind das bis zu 2.340 Euro, mit zwei Kindern bis zu 2.940 Euro.
Wie viel Steuer Sie dadurch sparen, hängt von Ihrem Steuersatz ab. Je höher Ihr Einkommen, desto mehr bringt der Abzug.
Wie das Finanzamt rechnet
Das Finanzamt rechnet aus, wie viel Steuer Sie durch den Abzug sparen würden, und vergleicht das mit Ihren Zulagen.
- Ist die Steuerersparnis höher, bekommen Sie die Differenz über Ihre Steuererklärung. Die Zulagen bleiben in Ihrem Vertrag.
- Sind die Zulagen höher, bleibt es bei den Zulagen. Sie verlieren nichts.
Vier Rechenbeispiele
Alle Beispiele mit 1.800 Euro Eigenbeitrag im Jahr, außer Beispiel D. Gerechnet mit dem Einkommensteuertarif 2026, ohne Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer.
| Zu versteuerndes Einkommen | Kinder | Zulagen | Steuerersparnis durch den Abzug | Förderung insgesamt | |
|---|---|---|---|---|---|
| A Alleinstehend | 35.000 € | keine | 540 € | 691 € | 691 € |
| B Alleinstehend | 80.000 € | keine | 540 € | 983 € | 983 € |
| C Paar, zusammen veranlagt | 120.000 € | zwei | 1.140 € | 1.128 € | 1.140 € |
| D Paar, zusammen veranlagt, 300 € Eigenbeitrag | 60.000 € | zwei | 750 € | 296 € | 750 € |
Was die Beispiele zeigen:
- Ohne Kinder gibt der Steuerabzug schon bei mittlerem Einkommen etwas dazu: in Beispiel A 151 Euro, in Beispiel B 443 Euro zusätzlich zu den 540 Euro Zulage.
- Mit Kindern tragen die Zulagen einen großen Teil. In Beispiel C bringt der Abzug selbst bei 120.000 Euro gemeinsamem Einkommen etwas weniger als die Zulagen. Erst ab etwa 123.000 Euro wäre er bei dieser Familie günstiger.
- Mit wenig Eigenbeitrag ist die Förderung besonders hoch. In Beispiel D zahlt die Familie 300 Euro im Jahr ein und erhält 750 Euro Zulagen.
Was das für Sie heißt
- Mit Kindern lohnen sich schon 300 Euro im Jahr. Ab diesem Betrag ist die Kinderzulage für jedes Kind voll.
- 1.800 Euro im Jahr sind der Betrag, bis zu dem gefördert wird. Einzahlen dürfen Sie bis zu 6.840 Euro im Jahr, gefördert werden davon bis zu 1.800 Euro.
- Der Steuertarif für 2027 ist noch nicht beschlossen. Die Beispiele rechnen mit dem Tarif 2026. Ändert sich der Tarif, verschieben sich die Zahlen leicht, das Prinzip bleibt.
Rechnen Sie es für sich aus
Mit unserem Förderrechner sehen Sie in wenigen Sekunden, welche Zulagen Ihnen zustehen und ob der Steuerabzug etwas dazugibt. Wenn Sie Ihr zu versteuerndes Einkommen eingeben, rechnet er die Günstigerprüfung mit.
Wenn Sie Ihre Situation lieber einmal in Ruhe durchgehen möchten, buchen Sie ein Gespräch. Das erste Gespräch kostet Sie nichts.
Quellen: Bundesministerium der Finanzen, FAQ zur Reform der privaten Altersvorsorge, abgerufen am 16.10.2026 (Sonderausgabenabzug, Höchstbeträge). Bundesregierung, Stand 01.06.2026 (Grundzulage, Kinderzulage). Einkommensteuertarif nach § 32a Abs. 1 EStG in der Fassung des Steuerfortentwicklungsgesetzes vom 23.12.2024. Die Rechenbeispiele sind eigene Berechnungen von vorsorgeretter.de und dienen der Orientierung. Sie ersetzen keine Steuerberatung.
