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Riester & Reform

BaFin warnt vor Verkaufsdruck bei der Altersvorsorge 2027

Sebastian Rath 16. September 2026 4 Min. Lesezeit

Ab dem 1. Januar 2027 wird die geförderte private Altersvorsorge neu geordnet, mit mehr Auswahl, einfacheren Förderregeln und einem leichteren Anbieterwechsel. Genau das dürfte in den kommenden Monaten für Bewegung im Markt sorgen, und zwar nicht nur bei den Anbietern.

Wer aufmerksam verfolgt, was gerade rund um die Reform passiert, stößt seit einigen Wochen immer wieder auf denselben Unterton: Sowohl die Finanzaufsicht als auch der Verbraucherschutz mahnen zur Vorsicht, kurz bevor die neuen Produkte an den Start gehen. Das lohnt sich, genauer anzuschauen.

Was die BaFin konkret sagt

Am 7. September 2026 hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) ein Interview mit Julia Wiens veröffentlicht, Exekutivdirektorin für die Versicherungs- und Pensionsfondsaufsicht. Darin ordnet sie ein, was die Reform für Lebensversicherer und deren Vertrieb bedeutet.

Der Kern: Weil Kundinnen und Kunden künftig leichter den Anbieter wechseln können, verändert sich auch, wie Vertriebskosten kalkuliert werden dürfen. Bislang war es bei Lebensversicherern üblich, Vermittlerinnen und Vermittlern eine Einmalprovision bei Vertragsabschluss zu zahlen und sie über einen Stornohaftungszeitraum von meist fünf Jahren wirtschaftlich in der Verantwortung zu halten. Nach den neuen Regeln müssen die angesetzten Abschluss- und Vertriebskosten gleichmäßig über die gesamte Ansparphase verteilt werden. Wird ein Vertrag vorzeitig beendet, kann es passieren, dass eine bereits gezahlte Einmalprovision noch gar nicht wieder hereingeholt ist. Wiens hält es für möglich, dass die bisher üblichen fünf Jahre Stornohaftung der neuen Risikolage nicht mehr gerecht werden.

Wichtig für das Verhältnis zum Kunden: Das Reformgesetz verbietet es ausdrücklich, bereits gefördertes und übertragenes Kapital bei einem Vertragswechsel in die Berechnung neuer Abschluss- und Vertriebskosten einzubeziehen. Einmalprovisionen auf umgeschichtetes Kapital sind damit eingeschränkt.

Am deutlichsten wird Wiens bei der Frage, wie sich das auf die Beratung auswirken darf. Ihre Antwort dazu lässt wenig Interpretationsspielraum:

„Eine rein provisionsgetriebene Vertriebssteuerung ist aufsichtsrechtlich unzulässig. Maßgeblich ist das Kundenbedürfnis.”

Sie führt das weiter aus: Ein Wechsel darf nicht empfohlen werden, nur weil für den bestehenden Vertrag keine weitere Vergütung mehr fließt. Und umgekehrt darf ein sinnvoller Wechsel nicht unterbleiben, nur weil aus dem Altvertrag noch eine laufende Provision gezahlt wird. Die Beratungspflicht bestehe zudem auch nach Ablauf der Stornohaftungszeit fort, also über Jahre hinweg.

Quelle: BaFin, Interview mit Julia Wiens, „Das Kundenbedürfnis muss maßgeblich sein”, veröffentlicht 07.09.2026.

Die Verbraucherzentrale sieht es ähnlich

Die BaFin ist damit nicht allein. Bereits im Juli hatten die Verbraucherzentralen vor einer Verkaufswelle gewarnt, die zum Jahresende erwartet wird, wenn Anbieter ihre neuen Produkte in Stellung bringen. Ihr Rat: neue Angebote skeptisch prüfen, statt sich vom Zeitpunkt der Reform zur Eile drängen zu lassen.

Quelle: Verbraucherzentrale, „Neues Altersvorsorgedepot: Renten-Chance oder teure Verkaufsfalle?”, Stand 20.07.2026.

Was das für Sie bedeutet

Zwei offizielle Stellen sagen im Kern dasselbe: Die Reform macht den Markt größer und den Wechsel leichter, und genau das kann dazu führen, dass in den kommenden Monaten kräftiger geworben und verkauft wird, als es der eigentlichen Entscheidung guttut.

Für Sie heißt das nicht, misstrauisch gegenüber jedem Angebot zu sein. Es heißt, sich an das zu halten, was die Aufsicht selbst als Maßstab benennt: Ein Wechsel muss sich für Ihre eigene Situation rechnen, nicht für die Vergütung der Person, die ihn empfiehlt. Zwei Fragen sind dafür brauchbar, egal von wem Sie beraten werden. Erstens, wie wird die Person vergütet, die Ihnen gerade ein neues Produkt empfiehlt. Zweitens, was würde sich an dieser Empfehlung ändern, wenn diese Vergütung wegfiele.

Für bestehende Riester-Verträge ändert sich durch all das erst einmal nichts. Sie laufen unverändert weiter, niemand muss etwas tun, und ein Wechsel bleibt freiwillig. Ob er sich lohnt, ist eine Rechenaufgabe für Ihren konkreten Vertrag, keine Frage, die sich pauschal beantworten lässt, und schon gar keine, die man unter Zeitdruck entscheiden sollte.

Was Sie jetzt tun können

Der 9-Fragen-Check zeigt Ihnen in wenigen Minuten, was für Ihre persönliche Situation zählt, ganz ohne Verpflichtung. Wenn Sie einen bestehenden Riester-Vertrag haben, hilft speziell der Riester-Vergleich dabei einzuordnen, ob und wann sich ein Wechsel überhaupt rechnet.


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Dieser Beitrag dient der allgemeinen Information und ersetzt keine individuelle Beratung. Alle Angaben ohne Gewähr.

Sebastian Rath, Unabhängiger Versicherungsmakler

Sebastian Rath

Unabhängiger Versicherungsmakler (§ 34d GewO)

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